Satzung

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Satzung

§ 1 Name und Zielsetzung

1) Der Presseverein Münster-Münsterland (PMM) ist der Zusammenschluss der Journalisten und Journalistinnen, die dem Deutschen Journalistenverband, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen (DJV-NRW) angehören und im Regierungsbezirk Münster mit Ausnahme des Vestes Recklinghausen wohnen oder arbeiten. Der PMM wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz

1) Der PMM hat seinen Sitz in Münster in Westfalen.

§ 3 Aufgaben

1) Zu den Aufgaben des PMM gehören insbesondere:
a) berufsständische Themen im regionalen Bereich aufzugreifen und an der Verbandsarbeit mitzuwirken,
b) das Ansehen des Berufsstandes zu fördern,
c) die Mitglieder über die für sie wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten,
d) kollegiale Beziehungen unter den Mitgliedern zu unterhalten und zu fördern,
e) den Gedankenaustausch zwischen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Mitgliedern zu pflegen,
f) den journalistischen Nachwuchs zu fördern.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Der Presseverein hat ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können nur Journalisten sein, die dem DJV-NRW angehören.
3) Gastmitglieder können Personen werden, die aufgrund ihres Berufes dem Journalismus nahestehen, jedoch nicht dem DJV NRW angehören können.
4) Ordentliche Mitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; Gastmitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
5) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des PMM und dem Landesvorstand beantragt. Der Vorstand des PMM beschließt einvernehmlich mit dem Landesvorstand und erforderlichenfalls dem zuständigen Fachausschuss des DJV-NRW über den Antrag.
6) Über den Aufnahmeantrag von Gastmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Überweisung an einen anderen Landesverband des DJV,
b) durch Überweisung an eine andere regionale Vereinigung des DJV-NRW,
c) durch Austritt aus dem DJV-NRW,
(Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Quartalsende erfolgen und ist gegenüber dem Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erklären.)
d) durch Ausschluss aus dem DJV-NRW kraft Entscheidung des Ehrengerichts,
e) durch Streichung,
Der Landesvorstand kann ein Mitglied wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht streichen, wenn es länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und eine Mahnung durch eingeschriebenen Brief ohne Erfolg blieb.
f) bei Berufswechsel,
Die Mitgliedschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Landesverband davon Kenntnis erhält. Auf Antrag des Betroffenen kann der Landesvorstand eine Fortsetzung der Mitgliedschaft beschließen, jedoch ruhen in diesem Falle das Stimmrecht und das Recht der Wählbarkeit.
g) durch Tod,
h) bei Gastmitgliedern durch Entscheidung der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Absatz 1 Nr.10 der Satzung (Ausschluss).
Gastmitglieder können nur bei Vorliegen einer wichtigen Grundes ausgeschlossen

§ 5 Beitragszahlung

1) Beiträge zur Sicherung des Vereinszwecks werden von den Mitgliedern des PMM nicht erhoben.

§ 6 Vereinsorgane

1) Vereinsorgane sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Zuständigkeit des Vorstandes vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Festlegung allgemeiner Maßstäbe und Maßnahmen im Rahmen des § 3,
2. die Aufstellung von Richtlinien für die Kassenführung,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts,
4. die Entgegennahme der jährlichen Rechnungslegung,
5. die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe der Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Wiederwahl ist zulässig,
6. die Entlastung des Vorstandes,
7. die Abberufung des Vorstandes,
8. Satzungsänderungen,
9. die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
10. Beschlüsse über Anträge an die Mitgliederversammlung (u. a. Aufnahme und Ausschlussanträge bei Gastmitgliedern; Gastmitglieder können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.)
11. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge für Gastmitglieder,
12. die Auflösung des Vereins.
2) In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
3) Einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
4) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn Zielsetzung und Interessen des Vereins es erfordern, außerdem wenn die Berufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
5) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuberufen. Bei Gefahr im Verzuge oder sonstiger Unaufschiebbarkeit kann eine Mitgliederversammlung kurzfristig einberufen werden. Die Einladung kann alternativ per E-Mail erfolgen.
6) Eine vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
8) Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung einschließlich Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

§ 8 Zusammensetzung und Geschäftsbereich des Vorstandes

1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeister/in und bis zu acht Beisitzern/innen. Weitere Beisitzer/innen können bei Bedarf kooptiert werden. Sollte während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheiden, kann der Vorstand eine Nachwahl vornehmen. Sie muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus und vertritt den Verein nach außen. Er hat die Mitgliederversammlungen über die Führung wichtiger Geschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner u. a.:
1. Erstattung des Jahresberichtes,
2. Festsetzung der Tagesordnung und Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Rechnungslegung,
4. Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit des Vorstandes,
5. Führung eines Protokolls über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, dem eine Anwesenheitsliste beizufügen ist.
3) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen sowie Kommissionen oder Referenten mit sachlich und zeitlich begrenztem Auftrag einsetzen.
4) Bei Gefahr im Verzuge oder sonstiger Unaufschiebbarkeit kann der Vorstand Beschlüsse fassen, auch wenn die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. In diesem Falle ist er jedoch verpflichtet, der Mitgliederversammlung unverzüglich davon Kenntnis zu geben. Die betreffenden Vorstandsbeschlüsse bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch Mitgliederversammlung.
5) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) erfolgt durch den Vorsitzenden – oder einen Stellvertreter – mit dem Schatzmeister – oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie müssen gemeinschaftlich handeln.

§ 9 Zusammentreten und Beschlüsse des Vorstandes

1) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch einen seiner/ihrer Stellvertreter/innen, schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung. Den Vorsitz führt der/die erste Vorsitzende. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung ist aus dem Kreis der Sitzungsteilnehmer ein/e Sitzungsleiter/in zu wählen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
3) Bei Eilbedürftigkeit ist außerhalb von Vorstandssitzungen Abstimmung in elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Form zulässig.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

1) Sämtliche in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind von einem/einer Protokollführer/in, der/die aus dem Kreis der Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit zu wählen ist, schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind von dem/der jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 11 Geschäftsjahr

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung

1) Die Auflösung des PMM kann nur in einer Mitgliederversammlung nach der im § 7, Ziffer 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.
3) Das Restvermögen ist dem DJV-NRW zu überweisen, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Beschluss gefasst hat.

§ 13 Übergeordnete Satzungen

1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Satzung des DJV-NRW sowie Satzung und Richtlinien des DJV.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung des PMM am 12. März 2015 in Münster.

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2015