Zweckgebundene Soforthilfe nicht zielführend

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Durch die Einführung von Kurzarbeit in zahlreichen Verlagen hat sich die Situation freischaffender Journalistinnen und Journalisten dramatisch verschlechtert, denn das Kurzarbeitergeld für Verlage wird nur bei Nichteinsatz von Freien gewährt. NRW bietet unter anderem auch Freien eine Soforthilfe (9.000 Euro) an, die allerdings zweckgebunden ist, was den Betroffenen in dieser Situation nicht hilft und nicht zielführend ist. Der Vorstand des Pressevereins hat nun ein Anschreiben an alle NRW-Landtagsabgeordneten mit der Bitte gerichtet, diese Einschränkung zurückzunehmen. Im Wortlaut heißt es:

 

 

Durch die Einführung von Kurzarbeit in zahlreichen Verlagen hat sich die Situation freischaffender Journalistinnen und Journalisten dramatisch verschlechtert, denn das Kurzarbeitergeld für Verlage wird nur bei Nichteinsatz von Freien gewährt. NRW bietet unter anderem auch Freien eine Soforthilfe (9.000 Euro) an, die allerdings zweckgebunden ist, was den Betroffenen in dieser Situation nicht hilft und nicht zielführend ist. Der Vorstand des Pressevereins hat nun ein Anschreiben an alle NRW-Landtagsabgeordneten mit der Bitte gerichtet, diese Einschränkung zurückzunehmen. Im Wortlaut heißt es:

Zahlreiche Verlage haben mittlerweile mit der Einführung von Kurzarbeit – vor allem auch in den Redaktionen – auf die Auswirkungen der Coronakrise reagiert. Laut Agentur für Arbeit werden diese Mittel allerdings nur gewährt, wenn freie Mitarbeiter nicht eingesetzt werden, weil dies dem Sinn der Kurzarbeit zuwiderliefe.

Nordrhein-Westfalen bietet nun auch eben jenen freischaffenden Journalistinnen und Journalisten dankenswerterweise die Möglichkeit, mit dem „Antrag auf NRW-Soforthilfe 2020 an die Bezirksregierung“ eine finanzielle Förderung zu beantragen. Bei vielen Antragsstellern ist die Unterstützung allerdings noch nicht angekommen. Dazu kommt erschwerend die offizielle Einschränkung hinzu, dass die Corona-Soforthilfe nicht zur Deckung des privaten Lebensunterhalts gedacht ist. Der Zuschuss dürfe daher zur Deckung betrieblicher Kosten, aber nicht zur Bezahlung der privaten Miete oder anderer privater Ausgaben verwendet werden.

Unserer Ansicht nach ist diese Beschränkung nicht zielführend, weil die Betroffenen seit der Kurzarbeitergeldeinführung erstens schlagartig vor dem finanziellen Nichts stehen und zweitens früher oder später gezwungen sind, Arbeitslosengeld II zu beantragen, was auch nicht im Sinne der Politik sein kann. Wir bitten Sie daher, sich für eine möglichst kurzfristige Mittelzuweisung zu engagieren und auf die Aufhebung dieser Beschränkungen hinzuwirken, damit den freien Journalistinnen und Journalisten berufliche Perspektiven gewahrt bleiben.

Vielen Dank!

Zuletzt aktualisiert am 24. April 2020